Versichert im Falle eines Falles
Die Pflege von Streuobstwiesen bietet viele Unfallrisiken, man denke an den Obstbaumschnitt oder an die Gefahren, die von Steigen auf Leitern bei der Ernte ausgehen. Guter Arbeitsschutz ist unerlässlich, eine Unfallversicherung ist Vorschrift.
Jede Arbeit auf Leitersprossen stellt ein Risiko dar. Mit dem Blick nach oben gerichtet, ist der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt – gerade ältere Personen sollten dies bedenken.
Schnittmaßnahmen führt man daher nach Möglichkeit auf dem Boden stehend durch. Dafür gibt es immer ausgefeiltere Hochentaster mit einem viele Meter lang ausziehbaren Stiel.
Mit einer Motorsäge darf man übrigens nicht auf einer Leiter arbeiten. Eine Motorsäge darf man auch nicht mit hoch erhobenen Armen einsetzen. Bei Arbeiten mit motorbetriebenen Geräten ist das Tragen einer Schutzkleidung unerlässlich. Dazu gehören zertifizierte Arbeitsschuhe und schnittfeste Kleidung aus dem Fachhandel (die Ware aus dem Baumarkt entspricht nicht den Anforderungen).
Pflichtmäßig versichert
Streuobstwiesen gelten als landwirtschaftliche Grundstücke, sie sind grundsätzlich in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Zuständig ist gewöhnlich die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung, die jeder Wiesenbesitzer oder -pächter abschließen muss. Kraft Gesetz sind in dieser Unfallversicherung die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, aber auch ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, Beschäftigten und andere Personen, die tätig werden, mitversichert.
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt vor allem auch die Unfallfolgen von Helfern ab, die nicht gewerbsmäßig auf dem Grundstück mithelfen oder Obstbäume pflegen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung reichen weiter als jene der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen.
Die Versicherung bzw. Mitgliedschaft tritt mit Übernahme der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche in Kraft und gilt sowohl für eigenes wie auch für Pachtland. Sie endet automatisch mit der Aufgabe der Bewirtschaftung, dem Verkauf oder der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Als Arbeitsunfall wird nur ein Vorfall bei einer betriebsdienlichen Tätigkeit anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Obstbaumschnitt, Grünlandpflege oder das Abernten von Früchten. Eine Ausnahme entsteht etwa, wenn nur eine kleine Menge Früchte für die baldige Verwertung geerntet wurde (dies gilt als eigenwirtschaftliche und somit unversicherte Tätigkeit). Um den Versicherungsschutz zu erlangen, muss das völlige Abernten oder die Entnahme einer größeren Menge zugrunde liegen.
Eine Haftpflichtversicherung bedeutet keine Pflicht, erscheint aber durchaus empfehlenswert. Schließlich besteht in der freien Landwirtschaft ein allgemeines Betretungsrecht außerhalb der Zeiten des Aufwuchses. Man kann das Begehen einer Obstwiese daher nicht verhindern. Zwar erklärt das Naturschutzrecht, dass durch dieses allgemeine Betretungsrecht keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten begründet werden. Das Betreten erfolgt immer auf eigene Gefahr.
Dies bedeutet, dass man keine Haftpflichtversicherung bräuchte, doch sie würde dabei helfen, unberechtigte Haftungsansprüche abzuwehren. Wer eine Obstwiese bewirtschaftet, sollte dies seiner privaten Haftpflichtversicherung melden, um diesen Faktor mit in den Schutz aufzunehmen
Schutz für Ehrenamtliche
In vielen Vereinen engagieren sich Ehrenamtliche in der Pflege der Streuobstwiesen. Viele Vereine und Verbände besitzen daher eigene Unfallversicherungen und auch Vereinshaftpflichtversicherungen. Darüber sind ihre Mitglieder bei Tätigkeiten für den Verband oder Verein abgesichert.
Im Zweifelsfall sollte man sich vor Arbeitseinsätzen beim Verein oder Verband erkundigen, wie es um den Versicherungsschutz steht. Der Naturschutzbund NABU etwa bietet für Aktive eine Unfallversicherung an. Die Namen müssen zu Jahresbeginn gemeldet werden.
Personen, die sich in Verbänden oder Vereinen im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, sind ebenfalls versichert ‒ unabhängig davon, ob sie direkt für die Kommune tätig sind oder mittelbar als Vereinsmitglied.
Komplizierter wird es bei Bürgerinitiativen oder anderen kleinen Organisationen, die nicht immer Versicherungen für ihre Mitglieder abschließen können. In solchen Fällen kommt es auf eine private Vorsorge an, denn dann greift allein die eigene Haftpflichtversicherung. Nicht immer sind ehrenamtliche Tätigkeiten in der privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. Deshalb sollten Ehrenamtliche ihre private Versicherung prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen. Auch private Unfallversicherungen können sinnvoll sein.