Der ausgehende Winter ist der Höhepunkt für Schnittmaßnahmen im Garten und in der Landschaft. Vielen Eigentümern ist nicht bewusst, dass sie über Eingriffe auf ihren Grundstücken nicht willkürlich entscheiden dürfen, denn es sind zuvor immer die Belange des Artenschutzes zu prüfen.
Grundsätzlich gilt § 39 Bundesnaturschutzgesetz (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen). Außerdem sind Tierschutzgesetze und Baumschutzsatzungen zu beachten. Jeder Ausführende und Auftraggeber muss die gesetzlichen Vorgaben prüfen, bevor Maßnahmen stattfinden. Davon gibt es keine Ausnahme, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Unter Schutz stehen zum Beispiel Fledermäuse, aber auch ihr gesamter Lebensraum. So kann die Entfernung eines Schuppens, in dem Fledermäuse leben, strafbar sein.
Wenn ein derartiges Problem ansteht, sollte man mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Kontakt aufnehmen und den Fall erklären. Wer eigenmächtig bzw. heimlich handelt, riskiert eine Strafanzeige (die anonym erfolgen kann). Wenn es Verzögerungen bei Abriss- oder Umbaumaßnahmen gibt, liegt es nicht am Naturschutz, sondern daran, dass es die Beteiligten versäumt haben, sich zu informieren.
Rodungen von Gehölzen sind für die Dauer vom 1. März bis zum 30. September untersagt. Korrigierende Schnittmaßnahmen an Hecken, Bäumen und Sträuchern sind das ganze Jahr über erlaubt. Zuvor muss aber sorgfältig geprüft werden, ob Vögel im Gehölz nisten. Ist dies der Fall, sind Schnittmaßnahmen untersagt.